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Mieterstromzuschlag: Ein umfassender Überblick über die Förderung und Voraussetzungen

Veröffentlicht

6.9.2024

Autor

Louisa Knoll

Mieterstrom ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende in Deutschland und bietet ein großes, bisher weitgehend ungenutztes Potenzial. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, wurden gezielte Förderprogramme entwickelt, die Modelle mit dezentraler Energieerzeugung unterstützen. Der Mieterstromzuschlag ist eine solche Maßnahme im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Er zielt darauf ab, Solarstrom, der lokal in Mehrfamilienhäusern erzeugt wird, direkt an die Bewohner/Mieter zu liefern und damit die Nutzung von grünem Strom zu fördern. In diesem Blog, basierend auf dem Hinweispapier der Bundesnetzagentur zur Förderung durch den Mieterstromzuschlag und den Änderungen im EEG 2023, beleuchten wir zusammenfassend, was der Mieterstromzuschlag ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese Förderung in Anspruch nehmen zu können.

Was ist der Mieterstromzuschlag?

Der Mieterstromzuschlag fördert ausschließlich Strom, der mittels Solaranlagen auf Gebäuden erzeugt wird. Das Besondere daran ist, dass dieser Strom direkt an die Bewohner oder Mieter des Gebäudes oder benachbarter Gebäude geliefert wird, ohne dass das öffentliche Netz beansprucht wird. Der Betreiber der Solaranlage, oft ist dies der Vermieter, erhält eine direkte finanzielle Förderung für den gelieferten Solarstrom. Diese Form der Förderung besteht seit dem 24. Juli 2017 und wurde von der Europäischen Kommission im November desselben Jahres beihilferechtlich genehmigt.

Der Mieterstromzuschlag stellt somit eine Ergänzung zur Einspeisevergütung dar, bei der der Strom ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Durch die direkte Lieferung des Stroms an die Bewohner wird der Eigenverbrauch vor Ort gesteigert und gleichzeitig die Attraktivität für den Bau von Solaranlagen erhöht.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe des Mieterstromzuschlags ist an die Fördersätze für die Einspeisung von Solarstrom gekoppelt, die durch die Bundesnetzagentur regelmäßig angepasst werden. Betreiber von Solaranlagen profitieren von mehreren Vorteilen:

  1. Direkte Förderung: Ein Zuschlag für die Lieferung von Solarstrom an die Bewohner des Gebäudes.
  2. Einspeisevergütung: Wenn nicht der gesamte erzeugte Strom verbraucht wird, können Überschüsse ins Netz eingespeist werden, wofür eine Vergütung gewährt wird.
  3. Kostenersparnisse: Für Mieterstrom entfällt die Zahlung bestimmter Netzgebühren, die bei Stromlieferungen über das öffentliche Netz anfallen würden.

Die konkrete Höhe des Mieterstromzuschlags hängt von der installierten Leistung der Solaranlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die aktuellen Fördersätze regelmäßig.

Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

Um den Mieterstromzuschlag in Anspruch zu nehmen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) klar definiert und zielen darauf ab, den Missbrauch der Förderung zu vermeiden. Wir haben die Voraussetzungen für dich zusammengefasst, damit du überprüfen kannst, ob auch dein Mieterstromprojekt förderfähig ist und Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht.

1. Der Strom muss aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) stammen

Der Mieterstromzuschlag wird ausschließlich für Solarstrom gewährt, der mit Photovoltaikanlagen erzeugt wird. Strom aus anderen Energiequellen wie Windkraft oder Blockheizkraftwerken (BHKWs) ist nicht förderfähig. Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass speziell die Nutzung von Solarenergie in Mietshäusern gefördert wird. 

2. Die Solaranlage muss sich auf einem Gebäude befinden (Neu seit 16.Mai 2024)

Mit der Einführung des Solarpakets I wurde die bisherige Einschränkung, dass Solaranlagen nur auf Wohngebäuden mit mindestens 40 % Wohnnutzung installiert werden dürfen, aufgehoben. Ab sofort können Solaranlagen auf allen Arten von Gebäuden, auch Gewerbeimmobilien, installiert werden. Diese Änderung erweitert die Nutzung des Mieterstromzuschlags erheblich und macht ihn auch für gewerbliche Mieter zugänglich, wodurch mehr Flächen für Mieterstromprojekte erschlossen werden.

3. Verbrauch des Stroms im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang

Der erzeugte Solarstrom muss im gleichen Gebäude oder in einem benachbarten Gebäude, bzw. innerhalb eines Quartiers verbraucht werden.Es muss sich um einen räumlich zusammenhängenden Bereich handeln​. Der Mieterstrom darf nicht über ein öffentliches Versorgungsnetz geliefert oder durchgeleitet werden.

4. Anlagenleistung und Inbetriebnahme 

Die Solaranlage darf eine maximale Leistung von 100 Kilowatt (kW) haben, und sie muss nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sein, um förderfähig zu sein. Seit den Änderungen des EEG 2023 ist die 100-kW-Grenze jedoch aufgehoben, sodass Anlagen bis zu 1 MW gefördert werden können. 

5. Direkte Stromlieferung an die Hausbewohner

Der Solarstrom muss direkt an die Bewohner des Gebäudes geliefert werden. Diese können sowohl Mieter als auch Eigentümer sein. Der Preis für den gelieferten Strom darf maximal 90% des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen, um sicherzustellen, dass die Mieter von den niedrigeren Stromkosten profitieren.

6. Registrierung im Marktstammdatenregister

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Registrierung der Anlage und der Mieterstromlieferung im Marktstammdatenregister. Nur registrierte Anlagen sind berechtigt, den Mieterstromzuschlag zu beantragen.

7. Festlegung der Vermarktungsoption für überschüssigen Strom

Der Betreiber der Solaranlage muss dem Netzbetreiber mitteilen, dass er den Mieterstromzuschlag für seinen erzeugten Strom nutzen möchte. Darüber hinaus muss er entscheiden, wie der überschüssige, nicht direkt verbrauchte Strom verwertet wird. Dieser kann entweder über eine Direktvermarktung verkauft oder durch eine Einspeisevergütung ins Netz eingespeist werden.

Der Mieterstromzuschlag bietet eine attraktive Möglichkeit, lokal erzeugten Solarstrom effizient zu nutzen und die Energiewende in städtischen Gebieten voranzutreiben. Die genauen Voraussetzungen und Förderbedingungen können im Hinweispapier der Bundesnetzagentur nachgelesen werden, das weiterführende Informationen zur EEG-Förderung mit Mieterstromzuschlag bietet.

FAQ Mieterstromzuschlag 

Ist der Mieterstromzuschlag auch mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kombinierbar? 

Das mit dem „Solarpaket“ eingeführte Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist nicht mit dem Mieterstromzuschlag kombinierbar. Eine Förderung nach dem EEG ist für dieses Modell ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt.

Welche Änderungen sieht das Solarpaket I hinsichtlich des Mieterstromzuschlags für Wohn- und Nicht-Wohngebäude vor?

Vor dem 16.Mai 2024: Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden, kann der Mieterstromzuschlag nur für Strom aus Solaranlagen auf Wohngebäuden oder deren Nebenanlagen gewährt werden.

Ab dem 16. Mai 2024: Der Mieterstromzuschlag kann nun auch für Solaranlagen auf Nicht-Wohngebäuden, wie etwa gewerblichen Immobilien, genutzt werden. Wichtig dabei ist, dass der Betreiber der Anlage und der Letztverbraucher nicht als „verbundene Unternehmen“ gemäß EU-Beihilferecht gelten dürfen. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu: “Erst recht darf es sich nicht um dasselbe Unternehmen handeln: Der Mieterstromzuschlag kommt generell nur für Mieterstrom-„Lieferungen“ des Anlagenbetreibers an (personenverschiedene) andere Letztverbraucher in Betracht. Eine Förderung von (personenidentischen) „Eigenverbräuchen“ ist ausgeschlossen.”

Ist das Fördervolumen für den Mieterstromzuschlag begrenzt?

Bis 2023 war das Fördervolumen für den Mieterstromzuschlag auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Diese Begrenzung wurde jedoch im Rahmen des EEG 2023 aufgehoben. Seitdem gibt es keine festgelegte Obergrenze mehr für die jährlich installierbare Leistung, die durch den Mieterstromzuschlag gefördert wird. Dadurch können Betreiber auch in den Folgejahren weiterhin uneingeschränkt von der Förderung profitieren, ohne durch eine jährliche Volumensgrenze begrenzt zu sein.

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